Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich in Deutschland aus § 57 und § 58 BGB.
Die Vereinssatzung kann, muss aber nicht schriftlich gefasst sein. Für eingetragene Vereine ist die Schriftform geeigneter für die Vorlage im Vereinsregister. Der Inhalt unterscheidet sich im Detail naturgemäß nach der Art des Vereins.
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